Damit die Arbeit im Labor unfallfrei fortlaufen kann, ist die Beachtung von Sicherheitsaspekten und Präventionsmaßnahmen sehr wichtig. Jede und jeder ist dafür verantwortlich im Rahmen ihrer/seiner Arbeit entsprechende Vorkehrungen zu treffen und sich an grundlegende Regeln zu halten.
Auf dieser Seite finden Sie wichtige Formulare rund um den Arbeitsschutz in Ihrem Labor, sowie Hinweise und das Angebot unserer Arbeitsschutzmaterialien.
Benötigen Sie spezielle Arbeitsschutzmaterialien, oder sind Ihnen Mängel aufgefallen, dann melden Sie sich.

Arbeitsschutzunterweisungen

Vor Arbeitsbeginn ist jede Person, ob Studierende oder Mitarbeitende über den allgemeinen und speziellen Arbeits-, Gesundheits- und Brandschutz zu unterweisen. Die Teilnahme ist schriftlich zu dokumentieren.

Alle Angestellten (auch Doktoranden mit Stipendium) sind des Weiteren dazu verpflichtet, einmal im Jahr an einer allgemeinen Sicherheitsunterweisung am Institut teilzunehmen. Dazu können Sie gerne Ihre Bacherlor-/Vertiefungs- und MasterstudentInnen mitbringen.

Minderjährige/Schüler: Unterweisung durch ArbeitsgruppenleiterIn. Gegebenenfalls Rücksprache mit Sicherheitsbeauftragten. Jugendschutz beachten.

Praktika: Unterweisung vor dem Praktikum durch Praktikumsleiter.

Bachelor-/Vertiefungs-/Masterstudierende: Unterweisung durch Betreuer oder ArbeitsgruppenleiterIn.

Doktoranden/Gaststudierende: Unterweisung durch ArbeitsgruppenleiterIn.

Unfälle

Beschäftigte und Studierende sind während ihrer Tätigkeit, sowie auf dem direkten Hin- und Rückweg von der Arbeitsstätte über die Unfallkasse Sachsen unfallversichert. Bei Unfällen jeglicher Art muss das Unfallmeldeformular für Studierende oder Mitarbeitende ausgefüllt werden. Wurde nach einem Unfall ärztliche Hilfe (Durchgangsärzte) in Anspruch genommen, so muss der ärztliche Brief dem Meldeformular als Kopie beigelegt werden. Die ausgefüllten Formulare werden von dem Arbeitsgruppenleiter unterschrieben und können anschließend direkt an Herrn Dr. Kiontke weitergegeben werden.

Betriebsanweisung - Grundlagen

Grundsatz der Betriebsanweisung ist, dass Gefährdungen durch zwangsläufig zu verrichtende technische, chemische, biologische oder gentechnische Verfahren und Arbeiten, von MitarbeiterInnen vermieden werden. Es ist deshalb notwendig, die technischen Schutzmaßnahmen durch organisatorische Maßnahmen und ein sicherheitsgerechtes Verhalten der Beschäftigten zu ergänzen. Diese müssen bereits im Voraus durchdacht und für das Betreiben von Einrichtungen und Verwenden von Stoffen und Zubereitungen festgelegt sein. Dementsprechend sind Gefahren für den konkreten Einzelfall in Betriebsanweisungen zusammenzufassen.

Betriebsanweisungen sind nicht mit einer Betriebsanleitung, die Sie zum Beispiel vom Hersteller einer Apparatur bekommen, zu verwechseln. Betriebsanweisungen sind durch einen vorgeschriebenen Farbcode, sowie den zusätzlichen Kennzeichnungen für Sicherheitsmaßnahmen, Störungsfälle, Instandhaltung als auch Notfall- und Rettungsmaßnahmen zu erkennen.

Je nach Art der Tätigkeit hat sich folgender Farbcode für die Betriebsanweisungen durchgesetzt:
• Orange: Gefahrstoffe (Automatisch erstellbar über DaMaRIS)
• Blau: Arbeitsmittel, Arbeitsverfahren, Maschinen, Anlagen
• Gelb: Gentechnische Anlagen
• Grün: Biologische Arbeitsstoffe

Die Erstellung von Betriebsanweisungen ist eine allgemeine Pflicht des Unternehmers. Sie ist enthalten in
• § 4 Arbeitsschutzgesetz,
• § 9 Abs. 1 sowie §12 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz,
• § 9 Betriebssicherheitsverordnung § Abs. 1 Unfallverhütungsvorschrift,
• § 14 Gefahrstoffverordnung.

Für die Erstellung von Betriebsanweisungen beim Umgang mit Gefahrstoffen enthält die Technische Regel für Gefahrstoffe TRGS 555 „Betriebsanweisungen und Informationen der Beschäftigten“ besondere Hinweise.

Wichtig: Die Betriebsanweisung entbindet nicht von einer mündlichen Unterweisungspflicht für neue MitarbeiterInnen und StudentInnen. Diese muss wie gehabt dokumentiert und unterschrieben vorliegen.

Weiter Informationen zu den gesetzlichen Grundlagen und der Erstellung von Betriebsanweisung finden Sie auf den Seiten der DGUV.

FAQ - Betriebsanweisung

Betriebsanweisungen bereitzustellen ist Pflicht des Arbeitgebers. Diese Aufgabe wird in vielen Fällen an die zuständigen Sicherheitsbeauftragten deligiert.

Betriebsanweisungen bereitzustellen, ist Pflicht des Arbeitgebers. Diese Aufgabe wird in vielen Fällen an die zuständigen Sicherheitsbeauftragten delegiert.

Wie muss eine Betriebsanweisung aussehen?

Eine Vorlage zur Erstellung für Betriebsanweisung stellt die DGUV zur Verfügung. Dabei gibt es eine Farbzuordung, die sich weitestgehend durchgesetzt hat:

  • Orange: Gefahrstoffe
  • Blau: Arbeitsmittel, Arbeitsverfahren, Maschinen, Anlagen
  • Gelb: Gentechnische Anlagen
  • Grün oder Pink: Biologische Arbeitsstoffe

Sie sollen grafisch einheitlich gestaltet sein und nicht mehr als 1 bis 2 DIN-A4-Seiten umfassen. Ob gedruckt, mit Schreibmaschine oder handschriftlich, ist nicht vorgegeben. Entscheidend ist das Verfassen in einer für die Beschäftigten verständlichen Form und Sprache.

Verständlich kann z. B. bedeuten, dass im Institut geläufige Begriffe verwenden wie „Schlenkline“ anstatt „Hochvakuumanlage“. Dies kann gerade für Mitarbeiter mit geringem Bildungsniveau oder mit Migrationshintergrund den Zugang erleichtern. Für diese Personengruppen sind auch Sprachstil (z. B. Ich-Sätze statt Passiv-Konstruktionen), Satzbau und Wortwahl wichtig.

Bei mangelhaften Deutschkenntnissen kann es notwendig sein, Betriebsanweisungen in die Muttersprache Ihrer Beschäftigten zu übersetzen. Das Gleiche gilt auch für die Inhalte einer Unterweisung.

Nein, ähnlich wie bei Gefährdungsbeurteilungen können hier Stoffe und Gemische mit gleichartigem Gefährdungspotenzial und ähnlichen Schutzmaßnahmen zusammengefasst werden. Es werden sogenannte gruppenspezifische Betriebsanweisungen, Gruppenbetriebsanweisungen oder Sammelbetriebsanweisungen erstellt.

Nein. Dutzende Betriebsanweisungen allein ersetzen nicht die Unterweisungspflicht. Hochwertige Betriebsanweisungen stellen aber bereits eine sehr gute Basis für die mündlichen Unterweisungen dar.

Es gibt weder ein Ende der Geltungsdauer noch eine gesetzliche Forderung, Betriebsanweisungen binnen festgelegter Fristen zu überprüfen. Eine Überprüfung ist jedoch indirekt insofern sinnvoll, als eine veraltete Betriebsanweisung mit möglicherweise nicht mehr zutreffenden Verhaltensregeln einen Mangel im organisatorischen Arbeitsschutz darstellt. Es ist empfehlenswert, auf der Betriebsanweisung selbst und/oder Ihrer Liste der vorhandenen Betriebsanweisungen das Datum der Erstellung / letzten Überprüfung festzuhalten. Tipp: Bei Betriebsanweisungen zum Umgang mit einem gefährlichen Stoff sollten Sie die Betriebsanweisung unbedingt auf Aktualisierungsbedarf prüfen, wenn Sie ein neues Sicherheitsdatenblatt erhalten.

Eine solche Liste gibt es nicht. Zwingend vorgeschrieben sind Betriebsanweisungen für den Umgang mit gefährlichen Stoffen, biologischen Arbeitsstoffen und gefährlichen Maschinen. Alles Weitere muss über Ihre Gefährdungsbeurteilung eigenverantwortlich geklärt werden. Wenn eine Tätigkeit gefährlich bzw. sicherheitsrelevant ist, können Sie mit einer Betriebsanweisung Ihre MitarbeiterInnen schützen und sich Ärger und Rechtsfolgen nach Unfällen ersparen.

Hilfreich sind die TRGS 555 „Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten“ und die DGUV-Information 211-010 „Sicherheit durch Betriebsanweisungen“.

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